Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen vom Erlebnisteam Harz

 

§ 1 Abschluss des Reisevertrages

(1) Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Erlebnisteam Harz den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 14 Tage gebunden. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibungen und ergänzende Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei Anmeldung vorliegen. Die Reisebedingungen des Reiseveranstalters werden mit der Anmeldung anerkannt. Der Kunde (Anmelder) hat auch für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen/Mitreisenden einzustehen.

Die Anmeldung Minderjähriger bedarf der Unterschrift der oder des Erziehungsberechtigten.

 

(2) Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder auf elektronischem Wege (E-Mail, Internet-Online-Formular) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen kann der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.

 

(3) Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Internet) gilt für den Vertragsabschluss: Mit Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zustande.

 

(4) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vom Reiseveranstalter vor, an das der Reiseveranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt. Die Annahme kann der Kunde ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung, wie z. B. durch Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt, erklären.

 

(5) Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu erteilen oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungsplicht des Reiseveranstalters gemacht wurden. 

 

§ 2 Bezahlung

(1) Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Mit Zugang der Reisebestätigung und - soweit erforderlich - des Reisepreissicherungsscheines werden Beträge unter 300 € sofort fällig, bei höheren Beträgen eine Anzahlung in Höhe von 20% der Gesamtreisekosten. Die Anzahlung ist auf das unten genannte Geschäftskonto vom Reiseveranstalter zu leisten und wird auf den Gesamtreisepreis angerechnet. Teilnehmer aus dem Ausland haben die Bezahlung spesenfrei zu veranlassen. Sämtliche Bankgebühren gehen zu Lasten des Teilnehmers.

 

(3) Die Restzahlung auf den Reisepreis ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt ist und nichts anderes im Einzelfall vereinbart wurde, vier Wochen vor Reiseantritt fällig und zu leisten. Die Restzahlung muss unaufgefordert beim Reiseveranstalter eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift auf dem Konto beim Reiseveranstalter.

 

(4) Bei kurzfristigen Anmeldungen kürzer als vier Wochen vor Reisebeginn ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig und an den Reiseveranstalter zu entrichten. Sollte der Gesamtreisepreis nicht einen Tag vor Reisebeginn auf dem unten genannten Konto eingegangen sein, muss der Kunde den Reispreis am Tag des Reisebeginns in bar entrichten.

Davon abweichend kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und/oder der Reisepreis 75,00 € pro Reiseteilnehmer nicht übersteigt.

 

(5) Eine Nichtleistung von Anzahlung und/oder der Restzahlung hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Reisevertrages. Soweit der Reiseveranstalter zur Erbringung der Leistung bereit und in der Lage ist besteht ohne vollständige Zahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Reiseleistung. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche oder vertragliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden.

 

(6) Ist der Reisepreis trotz Fälligkeit und einer vom Reiseveranstalter gesetzten Frist nicht gezahlt, so kann der Reiseveranstalter das Durchführen der Reise ablehnen und den Kunden mit Rücktrittskosten nach § 6 belasten.

 

(7) Wird die Anzahlung und / oder die Restzahlung vom Kunden nicht entsprechend den vereinbarten Fälligkeitsterminen geleistet, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung, vom Reisevertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter  Schadenersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren verlangen, vorausgesetzt es läge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigter Reisemangel vor.

 

§ 3 Leistungen

(1) Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und/oder aus dem Internetportal vom Reiseveranstalter und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt oder auf der Internetseite enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend.

 

(2) Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben im Internetportal zu erklären, über die der Kunde vor der Buchung informiert wird.

 

(4) Bei nicht erreichen der Mindesteilnehmerzahl wird auf Kundenwunsch die Tour durchgeführt und ein Aufschlag fällig.

 

(5) Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden sind keine eigenen Leistungen vom Reiseveranstalter.

 

§ 4 Preisänderungen

(1) Die Änderung des vereinbarten Reisepreises bis hin zu einer 5%igen Erhöhung ist zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und wegen unvorhersehbarer Gründe der beworbene Reisepreis nicht mehr haltbar ist. Unvorhersehbare Gründe sind z. B. Wechselkursschwankungen, Versicherungszuschläge, Ölpreisänderungen, behördliche Anordnungen oder Gesetzesänderungen. Falls Preisänderungen 5 % übersteigen, kann der Reisende kostenlos vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 5 Leistungsänderungen

(1) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Solche Änderungen wie z.B. andere Fahrtrouten, andere Verpflegungen, Zwischenübernachtungen, oder ein anderer Reiseablauf können sich aus witterungsbedingten oder organisatorischen Gründen ergeben. Sollten hierdurch Kosten entstehen, deren Herkunft der Veranstalter nicht zu vertreten hat, gehen diese zu Lasten des Teilnehmers. 

 

(2) Sollten Änderung des Transportmittels notwendig sein, um einen reibungslosen Reiseverlauf zu gewährleisten, behält sich der Reiseveranstalter vor, diese gegenüber dem Teilnehmer geltend zu machen, soweit sie dem Teilnehmer zumutbar sind. Der Teilnehmer wird von Leistungsänderungen oder –Abweichungen unverzüglich, über die in der Anmeldung angegebenen Kontaktdaten, in Kenntnis gesetzt.

 

§ 6 Rücktritt durch den Kunden, Storno, Umbuchungen, Ersatzpersonen

(1) Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich (auch per Email) zu erklären.

 

(3) Für den Fall des Rücktritts durch den Kunden stehen dem Reiseveranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen pauschale Entschädigungen zu.

 

(4) Hierfür sind folgende Sätze maßgeblich:

Rücktritt

  • bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15% des Reisepreises
  • bis 35 Tage vor Reisebeginn: 20% des Reisepreises
  • ab 34. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
  • ab 21. Tag vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises
  • ab 10. Tag vor Reisebeginn: 90% des Reisepreises
  • ab 2 Tage vor dem Reisebeginn und bei Nichtantritt: 100% des Reisepreises.

 

(5) Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend seiner entstandenen, dem Kunden gegenüber konkret zu beziffernden und zu belegenden Kosten in Rechnung zu stellen.

 

(6) Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, besteht die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Kunde hat die Ersatzperson dem Reiseveranstalter zuvor mitzuteilen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, diese Person abzulehnen, sofern sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht (insbesondere im Hinblick auf Alter und Leistungsfähigkeit), ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme

gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche Kunde haften gegenüber dem Reiseveranstalter für den Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. In diesem Fall wird eine Umbuchungsgebühr von 20 € zzgl. gegebenenfalls anfallender Gebühren und Kosten Dritter erhoben.

 

§ 7 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

(1) Nimmt der Reisekunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.

§ 8 Versicherung

(1) Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

 

(2) Der Reiseveranstalter selbst verfügt über eine Insolvenzversicherung, wodurch im Falle der Insolvenz gewährleistet wird, dass beim Ausfall von Reiseleistungen der gezahlte Reisepreis und dadurch die Aufwendungen für die vertraglich vereinbarte Rückreise erstattet werden. Der Kunde kann den Anspruch gegen der Versicherung vom Reiseveranstalter mit dem bei Vertragsabschluss erworbenen Versicherungsschein geltend machen.

 

§ 9 Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

 

1. Ohne Einhaltung einer Frist:

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

Ist der Kunde den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen, ist die Reiseleitung des Reiseveranstalters berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.

Kündigt der Reiseveranstalter, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis; es muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

 

2. Bis 21 Tage vor Reiseantritt:

Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten. Wird die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten vom Reiseveranstalter unzumutbar, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass im Falle der Durchführung der Reise die entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde, erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück. Die Mitteilung ist dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen zuzuleiten und der Reisepreis ist unverzüglich zurückzuerstatten. Eventuelle Umbuchungen werden in diesem Fall kostenlos vorgenommen. Weitere Ansprüche können daraus nicht entstehen.

Bei nicht erreichen der Mindesteilnehmerzahl wird auf Kundenwunsch die Tour durchgeführt und ein Aufschlag fällig.

 

§ 10 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge einer bei Vertragsschluss nicht voraussehbaren höheren Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

(1) Für den Fall, dass die Reise nicht vertragsgemäß erbracht wird, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen.

 

(2) Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei eine schriftliche Erklärung empfohlen wird.

 

(3) Der Reiseveranstalter informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651 e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfe-Leistung zu setzen ist, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

 

(4) Bei Vorliegen einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise (Mangel), kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

 

(5) Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten genannten Adresse vom Reiseveranstalter geltend zu machen.

 

§ 11 Mitwirkungspflicht

(1) Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu bringen.

 

(2) Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

§ 12 Haftung des Reiseveranstalters und Haftungsbegrenzung

(1) Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Kontrolle der Leistungsträger, die Richtigkeit der Reisebeschreibung und die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

(2) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese in der Reisebeschreibung ausdrücklich und unter der Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistung des Reiseveranstalters sind.

 

Der Reiseveranstalter haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten.

b) wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung der Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden sind.

 

(3) Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

 

(4) Die oben genannten Haftungsbeschränkungen gegen den Reiseveranstalter sind insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen sind. Sofern dies der Fall ist, darf sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Kunden hierauf berufen.

 

§ 13 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

(1) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisekunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter  geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Adresse erfolgen: Erlebnisteam Harz, Andreas Lehmberg, Am Rohland 4, 37539 Bad Grund / Harz. Nach Ablauf der Frist kann der Reisekunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Ansprüche des Kunden nach § 651 c bis f BGB aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen und fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren nach zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen und fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

Alle übrigen Ansprüche nach  § 651 c bis f BGB verjähren nach einem Jahr.

 

Die Verjährung wegen nicht vertraglicher Erbringung der Reise beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des vertraglichen Reiseende folgt.

Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung in Kraft.

 

(2) Abweichend davon sind Gepäckverluste innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.

 

§ 14 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

(1) Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt. Die notwendige Reisedokumente sind bei Reiseantritt vorzuzeigen.

 

(2) Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften und Bestimmungen selbst verantwortlich. Sämtliche Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt.

 

(3) Über die Zoll- und Devisenvorschriften hat sich der Kunde selbst zu informieren.

 

§ 15 Datenschutz

(1) Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten vom Reiseveranstalter auf Datenträgern gespeichert und im Rahmen der Buchungsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

 

(2) Die gespeicherten persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

 

(3) Der Reiseveranstalter darf während der Reise Foto- und Filmaufnahmen der Teilnehmer vornehmen und zu eigenen Werbe- und Merchandising-Zwecken verwenden.

 

(4) Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Käufers verpflichtet. Bei laufenden Nutzungsverhältnissen erfolgt die Löschung nach Beendigung des Vertrages.

 

§ 16 Anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand

(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

 

(2) Soweit Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umgang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

(3) Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

 

(4) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, solange es sich bei dem Kunden um eine natürliche Person/Verbraucher handelt. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bleibt unberührt. Für Klagen gegen Kunden und Vertragspartner des Reiseveranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

 

(5) Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, wenn

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationale Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen den Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Kunden ergibt, oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

 

(6) Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge; die unwirksamen Bestimmungen sollen - wenn nicht das Prinzip der geltungsgleichen Reduktion gilt - durch Bestimmungen ersetzt werden, die dem vertraglichen Zweck unter Berücksichtigung deutschen Reiserechts am nächsten kommt.

 

Stand: 22.10.2016

 

Erlebnisteam Harz

Inhaber: Andreas Lehmberg

Rechtsform: Einzelunternehmen

Steuernummer: gerade beim Finanzamt beantragt

Steuer ID: gerade beim Finanzamt beantragt

Am Rohland 3

37539 Bad Grund

info@erlebnisteam-harz.de 

www.erlebnisteam-harz.de 

Telefon: 05327 8698801

Fax: 05327 8698782

 

Bankverbindung

IBAN: DE50 1203 0000 1052 3126 57

BIC: BYLADEM1001

bei der Deutschen Kreditbank AG (DKB)

Kontoinhaber: Andreas Lehmberg

 

Download der AGBs

Download
Allgemeine Geschäfts- und Reisebedinungen vom Erlebnisteam Harz
Hier könnt Ihr unsere AGBs als pdf-Dokument herunterladen.
AGB - Erlebnisteam Harz.pdf
Adobe Acrobat Dokument 658.4 KB